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Wo darf man,
wo muss man,
wo sollte man es
lassen?
Was sagt die
Straßenverkehrs-Ordnung?
Die Regel für
den Radler heißt:
Radler
gehören auf die Fahrbahn.
Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung Fahrzeuge und Fahrzeuge
gehören auf die Fahrbahn. In den meisten Fällen
ist man dort auch eher sicherer als auf dem Gehsteig, in
vielen Fällen sogar sicherer als auf einem schlechten
Radweg.
Nicht zu nah am
Fahrbahnrand
Der Abstand zum Fahrbahnrand ist die
Lebensversicherung des Radlers: Wenn ein Autofahrer die
Breite seines Fahrzeugs falsch einschätzt - und das
kommt vor! - hat man Platz zum Nachgeben. Wer ganz eng am
Rand fährt, verleitet den Autofahrer zum
Überholen, wo es eigentlich zu eng ist. Die StVO
verlangt nicht, dass Radler den äußersten Randstreifen
benutzen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO), gibt sich
aber recht vage. Sie schreibt vor:
Beim Überholen muss ein
ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern,
insbesondere zu Radfahrern und Fußgängern,
eingehalten werden.
§ 5 Absatz
(4)
Wer zum Überholen
ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen
ist. Beim Überholen muß ein ausreichender
Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere
zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.
Der Überholende muß sich sobald wie möglich
wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den
Überholten nicht behindern.
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_05.php
Dort steht auch im Absatz 8
(8) Ist ausreichender Raum
vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge,
die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit
mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht
rechts überholen.
D.h. an der Ampel darf an anhaltenden
Fahrzeugen rechts vorbei bis zur Haltelinie vorgefahren
werden.
Was ist ausreichender
Seitenabstand?
Was ausreichend ist legt die Straßenverkehrsordnung
nicht in Meter und Zentimetern fest. Die Rechtsprechung dazu
geht aber von einem Seitenabstand von 1,50 Metern bis zu
2,00 Metern aus, je nach Geschwindigkeitsdifferenz zwischen
Überholtem Radler und Überholendem Fahrzeug.
Abstand sollte man auch halten von
parkenden Autos, deren Türen
sich öffnen
könnten
- unvorsichtig geöffnete
Autotüren sind eine Gefahr für den Radler.
- Wer nicht mehr ausweichen kann,
erleidet meist üble Verletzungen.
- Wer instinktiv ausweicht, kann es
noch schlimmer erwischen: Er fährt womöglich
dem nachfolgenden Auto direkt vor den Kühler.
Darum: Lieber rechtzeitig Abstand
halten!
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Hier scheint in den Augen
vieler, der linke Radfahrer falsch, der rechte
Radfahrer richtig zu fahren, tatsächlich
ist es umgekehrt.
Der linke Radfahrer
fährt richtig mit Abstand (mind. 1,00 m)
zum parkenden Fahrzeug (oder Straßenrand), der
rechte Radfahrer fährt zu knapp am parkenden
Auto vorbei
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Hier sieht man warum:
Rechts kann sich ein Autofahrer - mit viel zu
geringem Seitenabstand - durchmogeln" und
gefährdet dabei den Radler.
Links ist dies nicht
möglich, da der Radler mit ausreichendem
Seitenabstand am parkenden Auto vorbeifährt
und der Autofahrer nur überholen kann, wenn
die Gegenspur frei ist, da er selbst zum Radler
mind. 1,5 m Abstand halten muss.
Dies ist jedenfalls die
gängige Rechtsprechung, die den StVO-Terminus
" ausreichender Seitenabstand zu anderen
Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Radfahrern und
Fußgängern" mit mind. 1,5 m
interpretiert.
Daraus folgt auch, dass
wenn die Fahrbahnbreite ein Überholen mit dem
geforderten Abstand nicht zulässt das
Überholen solange zu unterlassen bis ein
entsprechender Abstand eingehalten werden kann.
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Zudem muss man immer mit sich
öffnenden Autotüren rechnen. rechter Radfahrer und
rechter Autofahrer haben also
beide einen zu geringen Abstand und gefährden
sich bzw. andere
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Und die
Ausnahme ist das Fahrbahnverbot
Weißes Fahrrad auf
blauem Grund bedeutet benutzungspflichtiger Radweg und ist
gleichbedeutend mit "Fahrbahnverbot".
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Radweg oder
Radfahrstreifen
Verkehrszeichen
237
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Gemeinsamer Geh- und
Radweg
Verkehrszeichen
240
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Radweg getrennt vom
Gehweg
Verkehrszeichen
241
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Link zu Anforderungen
an Radverkehrsanlagen
(Beschaffenheit Breite etc.)
Ausnahmen
Das Schild gilt nicht, wenn es nur auf
den Boden gemalt ist, oder wenn die Benutzung des Radwegs
unzumutbar ist, weil der Radweg baulich
unbenutzbar, wegen fehlender Schneeräumung
gefährlich oder von Hindernissen
versperrt ist. Sobald dieser aufgetretene Mangel
nicht mehr auftritt ist die nächste geeignete Auffahrt
auf den benutzungspflichtigen Radweg zu
verwenden.
Die Behörde darf
benutzungspflichtige Radwege nur anordnen, wenn die
Sicherheit des Radverkehrs dies zwingend erfordert und wenn
der Weg durchgängig befahrbar, hinreichend breit und
sein Verlauf deutlich erkennbar ist. In Tempo-30-Zonen ist
es nicht sinnvoll, die Radler von der Fahrbahn zu holen,
deshalb sind benutzungspflichtige Radwege dort nicht
zulässig.
Kinder unter 8 Jahren müssen,
unter 10 Jahren dürfen sie zum Radfahren den Gehweg
benutzen. Sie müssen auf Fußgänger besondere
Rücksicht nehmen. Beim Überqueren der Fahrbahn
müssen sie absteigen. Mitradelnde Eltern müssen
die Fahrbahn benutzen oder absteigen.
Es gibt auch Wege, die der Radler nach
eigenem Gusto benutzen darf, aber nicht muss.
- Zum einen sind das "andere
Radwege": Sieht aus wie ein Radweg, aber ohne Schild.
- Zum anderen sind das
Fußwege, die durch Zusatzschild für Radler
freigegeben sind
Und noch ein Schmankerl: Die
Fahrradstraße
Hier hat der Radler die Fahrbahn
(fast) für sich, Autos dürfen nur hinein, wenn ein
Zusatzschild das erlaubt.
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Fahrradstraße
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Aber wo gibt es das schon?
Immer daran denken:
Fußgänger
sind schwächer als Radler, Radler schwächer als
Autos. Dem Schwächeren steht zu, dass der Stärkere
Rücksicht übt!
Köpfchen statt Ellenbogen, leben
und leben lassen. Der Klügere bewahrt sich Raum, so
dass er nachgeben kann.
Verbot für Radfahrer
Die Verkehrszeichen "Verbot für
Radfahrer" und "Verbot für Fahrzeuge aller Art"
verbieten die Benutzung mit Fahrrädern. Besonders das
Zeichen "Verbot für Fahrzeuge aller Art" wird oft
fälschlicherweise dort angebracht wo eigentlich nur
"Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art"
(VZ 260 siehe unten) angebracht werden sollte. In diesem
Falle sollte man die zuständigen offiziellen Stellen
informieren und auf eine Änderung hinwirken.
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Verbot für Fahrzeuge
aller Art
(Fahrräder schieben erlaubt9
Verkehrszeichen
250
Radfahren ist nicht
erlaubt
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Verbot für
Radfahrer
Verkehrszeichen
254
Radfahren ist nicht
erlaubt
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Radfahren ist
uneingeschränkt erlaubt ist dagegen hier:
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Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art
Verkehrszeichen
260
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