Wo radeln?

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Mit dem Rad zur Arbeit

Wo darf man,

wo muss man,

wo sollte man es lassen?

Was sagt die Straßenverkehrs-Ordnung?


Die Regel für den Radler heißt:

Radler gehören auf die Fahrbahn.


Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung Fahrzeuge und Fahrzeuge gehören auf die Fahrbahn. In den meisten Fällen ist man dort auch eher sicherer als auf dem Gehsteig, in vielen Fällen sogar sicherer als auf einem schlechten Radweg.

Nicht zu nah am Fahrbahnrand

Der Abstand zum Fahrbahnrand ist die Lebensversicherung des Radlers: Wenn ein Autofahrer die Breite seines Fahrzeugs falsch einschätzt - und das kommt vor! - hat man Platz zum Nachgeben. Wer ganz eng am Rand fährt, verleitet den Autofahrer zum Überholen, wo es eigentlich zu eng ist. Die StVO verlangt nicht, dass Radler den äußersten Randstreifen benutzen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO), gibt sich aber recht vage. Sie schreibt vor:

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Radfahrern und Fußgängern, eingehalten werden.

§ 5 Absatz (4)
Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern. http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_05.php

Dort steht auch im Absatz 8

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

D.h. an der Ampel darf an anhaltenden Fahrzeugen rechts vorbei bis zur Haltelinie vorgefahren werden.

Was ist ausreichender Seitenabstand?

Was ausreichend ist legt die Straßenverkehrsordnung nicht in Meter und Zentimetern fest. Die Rechtsprechung dazu geht aber von einem Seitenabstand von 1,50 Metern bis zu 2,00 Metern aus, je nach Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Überholtem Radler und Überholendem Fahrzeug.

Abstand sollte man auch halten von parkenden Autos, deren Türen sich öffnen könnten

  • unvorsichtig geöffnete Autotüren sind eine Gefahr für den Radler.
  • Wer nicht mehr ausweichen kann, erleidet meist üble Verletzungen.
  • Wer instinktiv ausweicht, kann es noch schlimmer erwischen: Er fährt womöglich dem nachfolgenden Auto direkt vor den Kühler.

Darum: Lieber rechtzeitig Abstand halten!

Hier scheint in den Augen vieler, der linke Radfahrer falsch, der rechte Radfahrer richtig zu fahren, tatsächlich ist es umgekehrt.

Der linke Radfahrer fährt richtig mit Abstand (mind. 1,00 m) zum parkenden Fahrzeug (oder Straßenrand), der rechte Radfahrer fährt zu knapp am parkenden Auto vorbei


Hier sieht man warum: Rechts kann sich ein Autofahrer - mit viel zu geringem Seitenabstand - „durchmogeln" und gefährdet dabei den Radler.

Links ist dies nicht möglich, da der Radler mit ausreichendem Seitenabstand am parkenden Auto vorbeifährt und der Autofahrer nur überholen kann, wenn die Gegenspur frei ist, da er selbst zum Radler mind. 1,5 m Abstand halten muss.

Dies ist jedenfalls die gängige Rechtsprechung, die den StVO-Terminus " ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Radfahrern und Fußgängern" mit mind. 1,5 m interpretiert.

Daraus folgt auch, dass wenn die Fahrbahnbreite ein Überholen mit dem geforderten Abstand nicht zulässt das Überholen solange zu unterlassen bis ein entsprechender Abstand eingehalten werden kann.


Zudem muss man immer mit sich öffnenden Autotüren rechnen. rechter Radfahrer und rechter Autofahrer haben also beide einen zu geringen Abstand und gefährden sich bzw. andere


Und die Ausnahme ist das Fahrbahnverbot
Weißes Fahrrad auf blauem Grund bedeutet benutzungspflichtiger Radweg und ist gleichbedeutend mit "Fahrbahnverbot".

 

Radweg oder Radfahrstreifen

Verkehrszeichen 237

 

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Verkehrszeichen 240

Radweg getrennt vom Gehweg

Verkehrszeichen 241

Link zu Anforderungen an Radverkehrsanlagen (Beschaffenheit Breite etc.)

Ausnahmen

Das Schild gilt nicht, wenn es nur auf den Boden gemalt ist, oder wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, weil der Radweg baulich unbenutzbar, wegen fehlender Schneeräumung gefährlich oder von Hindernissen versperrt ist. Sobald dieser aufgetretene Mangel nicht mehr auftritt ist die nächste geeignete Auffahrt auf den benutzungspflichtigen Radweg zu verwenden.

Die Behörde darf benutzungspflichtige Radwege nur anordnen, wenn die Sicherheit des Radverkehrs dies zwingend erfordert und wenn der Weg durchgängig befahrbar, hinreichend breit und sein Verlauf deutlich erkennbar ist. In Tempo-30-Zonen ist es nicht sinnvoll, die Radler von der Fahrbahn zu holen, deshalb sind benutzungspflichtige Radwege dort nicht zulässig.

Kinder unter 8 Jahren müssen, unter 10 Jahren dürfen sie zum Radfahren den Gehweg benutzen. Sie müssen auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen. Beim Überqueren der Fahrbahn müssen sie absteigen. Mitradelnde Eltern müssen die Fahrbahn benutzen oder absteigen.

Es gibt auch Wege, die der Radler nach eigenem Gusto benutzen darf, aber nicht muss.

  • Zum einen sind das "andere Radwege": Sieht aus wie ein Radweg, aber ohne Schild.
  • Zum anderen sind das Fußwege, die durch Zusatzschild für Radler freigegeben sind


Und noch ein Schmankerl: Die Fahrradstraße

Hier hat der Radler die Fahrbahn (fast) für sich, Autos dürfen nur hinein, wenn ein Zusatzschild das erlaubt.

Fahrradstraße

Aber wo gibt es das schon?

Immer daran denken:

Fußgänger sind schwächer als Radler, Radler schwächer als Autos. Dem Schwächeren steht zu, dass der Stärkere Rücksicht übt!

Köpfchen statt Ellenbogen, leben und leben lassen. Der Klügere bewahrt sich Raum, so dass er nachgeben kann.


Verbot für Radfahrer

Die Verkehrszeichen "Verbot für Radfahrer" und "Verbot für Fahrzeuge aller Art" verbieten die Benutzung mit Fahrrädern. Besonders das Zeichen "Verbot für Fahrzeuge aller Art" wird oft fälschlicherweise dort angebracht wo eigentlich nur "Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art" (VZ 260 siehe unten) angebracht werden sollte. In diesem Falle sollte man die zuständigen offiziellen Stellen informieren und auf eine Änderung hinwirken.

Verbot für Fahrzeuge aller Art
(Fahrräder schieben erlaubt9

Verkehrszeichen 250

Radfahren ist nicht erlaubt

 

Verbot für Radfahrer

Verkehrszeichen 254

Radfahren ist nicht erlaubt


Radfahren ist uneingeschränkt erlaubt ist dagegen hier:

Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art

Verkehrszeichen 260

Link zur STVO im Netz

 

Link zu Anforderungen an Radverkehrsanlagen