Wieviel Platz braucht ein Radler?

Teile I aus der ADFC Rundschau 2006-3

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Mit dem Rad zur Arbeit

Umfragen des ADFC haben ergeben: Viele Menschen, die das Rad nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzen, tun dies u.a. deshalb, weil sie Angst davor haben, dass ihnen ein Auto zu nahe „auf die Pelle rückt".

Diese Angst ist leider nicht immer unbegründet, denn Kraftfahrer überholen Radfahrer hin und wieder zu knapp. Immer wieder ist deshalb zu beobachten, dass Radfahrer möglichst nah am Fahrbahnrand fahren oder sogar auf den Gehweg ausweichen. Ersteres lädt Autofahrer geradezu dazu ein, sich auch dort noch „durchzuzwängen", wo objektiv kein Platz mehr zum Überholen ist und hält nicht mehr den gebotenen Abstand zum Radfahrer ein. Zweiteres ist schlicht nicht erlaubt und spiegelt einen Verdrängungseffekt des Stärkeren zu Lasten des Schwächeren wider. Meist passiert dabei zu enges Überholen nicht einmal mit Absicht, sondern schlicht in Unkenntnis der Rechtslage, die zugegebenermaßen dadurch erschwert wird, dass der Abstand in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht in Meter und Zentimeter angegben ist. Die STVO gibt sich recht vage. Sie schreibt lediglich vor: „Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Radfahrern und Fußgängern, eingehalten werden."

Dieses „ausreichend" aber meint jeder selbst bestimmen zu können. Wie in solchen Fällen üblich, gilt aber die Rechtsprechung als normdefinierend, und diese Rechtsprechung gibt sehr wohl Meter und Zentimeter an. Wenn KFZ einander überholen, gelten 1,00 - 1,50 m als ausreichend. Bei Radlern ist dies aber zu wenig, weil sie pendeln und von der geraden Fahrlinie abweichen, z.B. wegen Seitenwind, Unebenheiten oder Gegenständen auf der Fahrbahn sowie durch Ausgleichbewegungen an Steigungen. Eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die in den letzten Jahren dazu ergangen sind, machen eindeutige Angaben: Danach sind mindestens 1,50 bis 2,00 m Seitenabstand einzuhalten (z.B. Urteil des OLG Saarbrücken, Az. 3 U 141/79). Bei schwierigen Witterungs- oder Fahrbahnverhältnissen sind sogar über 2,00 m nötig. Reicht die Fahrbahnbreite hierfür nicht aus, ist das Überholen solange nicht zulässig, bis ein entsprechend großer Abstand eingehalten werden kann. Entscheidend ist der Abstand zum Radfahrer, nicht etwa zum Bordstein. Zu bedenken ist dabei auch noch, dass der Radfahrer sebst sowohl zum Bordstein mindestens 0,70 m (wegen Kanaleinlaufschächten, Unebenheiten etc.), noch mehr aber zu parkenden Autos einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten sollte, der mindestens 1,00 m beträgt. Dabei schwenken sich öffnende Autotüren heute in der Regel sogar weiter als 1,00 m auf und Radfahrer müssen sich im Falle eines ungenügenden Abstands sogar eine Mitschuld anrechnen lassen, wenn es zur Kollision kommt.

Hier machen es alle falsch. So fühlt sich der Radfahrer vom Auto bedrängt und kann im Falle einer sich öffnenden Tür nicht mehr ausweichen oder nur in die Autospur

Hier machen es alle richtig. Der Radfahrer hält Abstand von den parkenden KFZs und der Autofahrer hält Abstand, indem er die Fahrbahn wechselt. Der Radfahrer fährt am besten auf der Spur, die der rechten Radspur der Autos entspricht

In der Praxis heißt das, dass ein Auto beim Überholen die Fahrbahn wechseln muss, wenn eine durchnittliche Fahrbahnbreite von 3,00-3,50 m gegeben ist. Nimmt man die minimalen Werte, addieren sich 0,70 m Abstand zum Brodstein plus 0,70 m Radfahrerbreite plus 1,50 m Seitenabstand zu insgesamt 2,90 m Abstand von überholenden Fahrzeugen zum Bordstein. Bei Annahme der maximalen Werte kommt man auf 3,70 m (1,00 m Abstand zu parkenden Autos plus 0,70 m Radfahrerbreite plus 2,00 m Seitenabstand), womit ein Fahrbahnwechsel vorausgesetzt werden kann.

Das geht natürlich nur dann, wenn kein Gegenverkehr herrscht. Bei Gegenverkehr ist Überholen somit tabu. Gar nicht überholt werden darf, wenn der Radfahrer seine Absicht, nach links abzubiegen, durch Handzeichen bekannt gemacht hat, und sich zur Fahrbahnmitte hin einordnet. Denn während eines Abbiegevorgangs besteht für Andere bekanntlich Überholverbot. Hier darf höchstens je nach Situation und Platzverhältnissen langsam und vorsichtig rechts am Abbiegenden vorbeigefahren werden. Zudem haben Überholende eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Überholten. Ganz besonders gilt dies gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Radfahrern.

Wer diese Regeln einhält, der kann dies auch von anderen erwarten, wenn er selbst mit dem Rad unterwegs ist. Je mehr also Radler respektiert werden, umso mehr Radler sind unterwegs und umso mehr freie Parkplätze findet dann der respektvolle Autofahrer.

Olaf Tobiasch / Hubert Ströhle


Das steht in der STVO

§ 5 Absatz (4)
Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_05.php

Dort steht auch im Absatz 8

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

D.h. an der Ampel darf an anhalteneden Fahrzeugen rechts vorbei bis zur Haltelinie vorgefahren werden.

 

Hier scheint in den Augen vieler, der linke Radfahrer falsch, der rechte Radfahrer richtig zu fahren, tatsächlich ist es umgekehrt.

Der linke Radfahrer fährt richtig mit Abstand (mind. 1,00 m) zum parkenden Fahrzeug (oder Strassenrand), der rechte Radfahrer fährt zu knapp am parkenden Auto vorbei


Hier sieht man warum: Rechts kann sich ein Autofahrer - mit viel zu geringem Seitenabstand - „durchmogeln" und gefährdet dabei den Radler.

Links ist dies nicht möglich, da der Radler mit ausreichendem Seitenabstand am parkenden Auto vorbeifährt und der Autofahrer nur überholen kann, wenn die Gegenspur frei ist, da er selbst zum Radler mind. 1,5 m Abstand halten muss.

Dies ist jedenfalls die gängige Rechtsprechung, die den STVO-Terminus " ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Radfahrern und Fußgängern" mit mind. 1,5 m interpretiert.

Daraus folgt auch, dass wenn die Fahrbahnbreite ein Überholen mit dem geforderten Abstand nicht zulässt das Überholen solange zu unterlassen bis ein entsprechender Abstand eingehalten werden kann.


Zudem muss man immer mit sich öffnenden Autotüren rechnen. Rechter Radfahrer und Rechter Autofahre haben also beide einen zu geringen Abstand und gefährden sich bzw. andere



Teil II aus der ADFC Rundschau 2006-4

Link zur STVO im Netz


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