- Startseite
-
- Mit
dem Rad zur Arbeit
|
Umfragen des ADFC
haben ergeben: Viele Menschen, die das Rad nicht im
öffentlichen Straßenverkehr benutzen, tun dies
u.a. deshalb, weil sie Angst davor haben, dass ihnen ein
Auto zu nahe auf die Pelle rückt".
Diese Angst ist leider
nicht immer unbegründet, denn Kraftfahrer
überholen Radfahrer hin und wieder zu knapp. Immer
wieder ist deshalb zu beobachten, dass Radfahrer
möglichst nah am Fahrbahnrand fahren oder sogar auf den
Gehweg ausweichen. Ersteres lädt Autofahrer geradezu
dazu ein, sich auch dort noch durchzuzwängen", wo
objektiv kein Platz mehr zum Überholen ist und
hält nicht mehr den gebotenen Abstand zum Radfahrer
ein. Zweiteres ist schlicht nicht erlaubt und spiegelt einen
Verdrängungseffekt des Stärkeren zu Lasten des
Schwächeren wider. Meist passiert dabei zu enges
Überholen nicht einmal mit Absicht, sondern schlicht in
Unkenntnis der Rechtslage, die zugegebenermaßen
dadurch erschwert wird, dass der Abstand in der
Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht in Meter und
Zentimeter angegben ist. Die STVO gibt sich recht vage. Sie
schreibt lediglich vor: Beim Überholen muss ein
ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern,
insbesondere zu Radfahrern und Fußgängern,
eingehalten werden."
Dieses
ausreichend" aber meint jeder selbst bestimmen zu
können. Wie in solchen Fällen üblich, gilt
aber die Rechtsprechung als normdefinierend, und diese
Rechtsprechung gibt sehr wohl Meter und Zentimeter an. Wenn
KFZ einander überholen, gelten 1,00 - 1,50 m als
ausreichend. Bei Radlern ist dies aber zu wenig, weil sie
pendeln und von der geraden Fahrlinie abweichen, z.B. wegen
Seitenwind, Unebenheiten oder Gegenständen auf der
Fahrbahn sowie durch Ausgleichbewegungen an Steigungen. Eine
Vielzahl von Gerichtsurteilen, die in den letzten Jahren
dazu ergangen sind, machen eindeutige Angaben: Danach sind
mindestens 1,50 bis 2,00 m Seitenabstand einzuhalten (z.B.
Urteil des OLG Saarbrücken, Az. 3 U 141/79). Bei
schwierigen Witterungs- oder Fahrbahnverhältnissen sind
sogar über 2,00 m nötig. Reicht die Fahrbahnbreite
hierfür nicht aus, ist das Überholen solange nicht
zulässig, bis ein entsprechend großer Abstand
eingehalten werden kann. Entscheidend ist der Abstand zum
Radfahrer, nicht etwa zum Bordstein. Zu bedenken ist dabei
auch noch, dass der Radfahrer sebst sowohl zum Bordstein
mindestens 0,70 m (wegen Kanaleinlaufschächten,
Unebenheiten etc.), noch mehr aber zu parkenden Autos einen
ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten sollte, der
mindestens 1,00 m beträgt. Dabei schwenken sich
öffnende Autotüren heute in der Regel sogar weiter
als 1,00 m auf und Radfahrer müssen sich im Falle eines
ungenügenden Abstands sogar eine Mitschuld anrechnen
lassen, wenn es zur Kollision kommt.
|
|
|
Hier machen es alle falsch.
So fühlt sich der Radfahrer vom Auto
bedrängt und kann im Falle einer sich
öffnenden Tür nicht mehr ausweichen oder
nur in die Autospur
|
Hier machen es alle richtig.
Der Radfahrer hält Abstand von den parkenden
KFZs und der Autofahrer hält Abstand, indem er
die Fahrbahn wechselt. Der Radfahrer fährt am
besten auf der Spur, die der rechten Radspur der
Autos entspricht
|
In der Praxis
heißt das, dass ein Auto beim Überholen die
Fahrbahn wechseln muss, wenn eine durchnittliche
Fahrbahnbreite von 3,00-3,50 m gegeben ist. Nimmt man die
minimalen Werte, addieren sich 0,70 m Abstand zum Brodstein
plus 0,70 m Radfahrerbreite plus 1,50 m Seitenabstand zu
insgesamt 2,90 m Abstand von überholenden Fahrzeugen
zum Bordstein. Bei Annahme der maximalen Werte kommt man auf
3,70 m (1,00 m Abstand zu parkenden Autos plus 0,70 m
Radfahrerbreite plus 2,00 m Seitenabstand), womit ein
Fahrbahnwechsel vorausgesetzt werden kann.
Das geht
natürlich nur dann, wenn kein Gegenverkehr herrscht.
Bei Gegenverkehr ist Überholen somit tabu. Gar nicht
überholt werden darf, wenn der Radfahrer seine Absicht,
nach links abzubiegen, durch Handzeichen bekannt gemacht
hat, und sich zur Fahrbahnmitte hin einordnet. Denn
während eines Abbiegevorgangs besteht für Andere
bekanntlich Überholverbot. Hier darf höchstens je
nach Situation und Platzverhältnissen langsam und
vorsichtig rechts am Abbiegenden vorbeigefahren werden.
Zudem haben Überholende eine besondere Pflicht zur
Rücksichtnahme gegenüber den Überholten. Ganz
besonders gilt dies gegenüber schwächeren
Verkehrsteilnehmern wie Radfahrern.
Wer diese Regeln
einhält, der kann dies auch von anderen erwarten, wenn
er selbst mit dem Rad unterwegs ist. Je mehr also Radler
respektiert werden, umso mehr Radler sind unterwegs und umso
mehr freie Parkplätze findet dann der respektvolle
Autofahrer.
Olaf Tobiasch / Hubert
Ströhle
Das steht in der STVO
§ 5 Absatz (4)
Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so
verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden
Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß
ein ausreichender Seitenabstand zu anderen
Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern
und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende
muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts
einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht
behindern. http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_05.php
Dort steht auch im Absatz 8
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden,
dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem
rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger
Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts
überholen.
D.h. an der Ampel darf an anhalteneden
Fahrzeugen rechts vorbei bis zur Haltelinie vorgefahren
werden.
|

|
|
Hier scheint in den Augen
vieler, der linke Radfahrer falsch, der rechte
Radfahrer richtig zu fahren, tatsächlich
ist es umgekehrt.
Der linke Radfahrer
fährt richtig mit Abstand (mind. 1,00 m)
zum parkenden Fahrzeug (oder Strassenrand), der
rechte Radfahrer fährt zu knapp am parkenden
Auto vorbei
|
|

|
|
Hier sieht man warum:
Rechts kann sich ein Autofahrer - mit viel zu
geringem Seitenabstand - durchmogeln" und
gefährdet dabei den Radler.
Links ist dies nicht
möglich, da der Radler mit ausreichendem
Seitenabstand am parkenden Auto vorbeifährt
und der Autofahrer nur überholen kann, wenn
die Gegenspur frei ist, da er selbst zum Radler
mind. 1,5 m Abstand halten muss.
Dies ist jedenfalls die
gängige Rechtsprechung, die den STVO-Terminus
" ausreichender Seitenabstand zu anderen
Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Radfahrern und
Fußgängern" mit mind. 1,5 m
interpretiert.
Daraus folgt auch, dass
wenn die Fahrbahnbreite ein Überholen mit dem
geforderten Abstand nicht zulässt das
Überholen solange zu unterlassen bis ein
entsprechender Abstand eingehalten werden kann.
|
|

|
|
Zudem muss man immer mit sich
öffnenden Autotüren rechnen.
Rechter Radfahrer und Rechter Autofahre haben also
beide einen zu geringen Abstand und gefährden
sich bzw. andere
|
Teil II aus der ADFC Rundschau
2006-4
|
Link zur STVO
im Netz
Teile I aus der ADFC Rundschau
2006-3

Diesen Artikel als PDF-Dokument in
Druckqualität
herunterladen
Teil II aus der ADFC Rundschau
2006-4

als PDF-Dokument in
Druckqualität
herunterladen
|